Mietimmobilien vermieten — zur 1 %-Pauschale.
Persönliche Betreuung durch Tobias Rösch und sein Team – von der Marktmietenanalyse über die Bonitätsprüfung bis zur Schlüsselübergabe. Diskret, schnell und rechtssicher. Seit 2002 in der Rhein-Neckar-Region.
- 1 % der Jahreskaltmiete pro Wohneinheit – transparent pauschal
- Bonitätsprüfung nach DSGVO: SCHUFA, Einkommen, Selbstauskunft
- Rechtssicherer Mietvertrag inkl. Übergabeprotokoll

Tobias Rösch
Gründer & Geschäftsführer – Immobilienmakler und Finanzierungsexperte
Tobias Rösch gründete Mia Immobilien, nachdem er über zehn Jahre bei der Deutschen Bank mit Schwerpunkt Baufinanzierung tätig war. In der Vermietung kombiniert er zwei Perspektiven: die des Finanzierers, der weiß, wie Banken Mieterbonität bewerten, und die des IHK-Maklers mit Vermögensschadenhaftpflicht, der rechtssichere Mietverträge aufsetzt – seit 2002 in der Rhein-Neckar-Region.
Ausgezeichnet von







Wohnung vermieten in 8 Schritten
So läuft eine Wohnungsvermietung mit MIA Immobilien ab – strukturiert, rechtssicher und mit klaren Verantwortlichkeiten. Sie behalten zu jedem Zeitpunkt die Entscheidungshoheit.
Eine Wohnungsvermietung folgt acht Schritten: Onboarding, Marktmieten-Analyse (§§ 558, 556d BGB), Exposé, Vermarktung, qualifizierte Besichtigungen, DSGVO-konforme Bonitätsprüfung, Mietvertrag nach § 535 BGB und protokollierte Übergabe. Typische Dauer: 2–6 Wochen.
1. Onboarding & Objektaufnahme
Wir sichten Grundriss, Energieausweis, Nebenkostenabrechnung und besprechen Ihre Vermietungsziele – Dauer, Mieterprofil, Kaltmieten-Erwartung.
2. Marktmieten-Analyse
Ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB, Prüfung der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB, Landesverordnung) und Vergleichsdaten aus unserer 23-jährigen Regionalpraxis.
3. Professionelles Exposé
Hochwertige Fotografie, Grundriss, Verkehrsanbindung, Energiedaten – vollständig nach GEG und DSGVO.
4. Vermarktung
ImmoScout24 Premium (Gold Partner), Immowelt, eigene Interessentendatei und – auf Wunsch – diskrete Off-Market-Vermittlung aus unserer Warteliste.
5. Qualifizierte Besichtigungen
Einzel- und Sammeltermine, vorab geprüfte Interessenten. Sie bekommen nur Kandidaten vorgestellt, die wirtschaftlich und persönlich passen.
6. Bonitätsprüfung
Mieterselbstauskunft (zulässige Fragen nach BGH-Rechtsprechung), SCHUFA mit Einwilligung, Einkommensnachweise – alles DSGVO-konform.
7. Mietvertrag & Kaution
Rechtssicherer Wohnraummietvertrag nach § 535 BGB, Kaution bis 3 Nettokaltmieten (§ 551 BGB), Nebenkostenvereinbarung (§ 556 BGB, BetrKV).
8. Übergabe & Nachbetreuung
Protokollierte Schlüsselübergabe mit Zählerständen, digitale Ablage und – wenn Sie möchten – laufende Betreuung über die gesamte Mietdauer.
Die MIA-Pauschale: 1 % der Jahresmiete.
Ein Preis, kein Kleingedrucktes, keine Erfolgshürde. Sie zahlen erst, wenn Ihr Objekt vermietet ist und der Mietvertrag unterschrieben wurde. Alles andere ist inklusive.
Bei Wohnraumvermietung greift das Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a WoVermRG): die Provision trägt, wer den Makler beauftragt hat – in der Regel der Vermieter. Unsere Pauschale von 1 % der Jahreskaltmiete pro Wohneinheit ist deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze von zwei Nettokaltmieten. Der Mieter bleibt provisionsfrei.
Bestellerprinzip bei der Vermietung – was bedeutet das für Sie?
Bei Wohnraummieten gilt seit 2015 das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: die Maklerprovision zahlt ausschließlich, wer den Makler beauftragt hat. Beauftragt der Vermieter den Makler zur Mietersuche, zahlt der Vermieter – der Mieter bleibt provisionsfrei. Vom Mieter darf grundsätzlich keine Provision verlangt werden, es sei denn, er hat den Makler selbst beauftragt (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt in diesem Fall zwei Nettokaltmieten zzgl. MwSt.
Rechtsgrundlage: § 2 WoVermRG und § 3 WoVermRG.
Marktmiete, Mietpreisbremse & Kappungsgrenze
Der richtige Mietpreis ist die Grundlage jeder erfolgreichen Vermietung – zu niedrig bedeutet entgangene Rendite, zu hoch bedeutet Leerstand und, in Städten mit Kappungsverordnung, rechtliche Angreifbarkeit. Wir arbeiten ausschließlich mit belastbaren Daten und aktuellen Gesetzeslagen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Bezugspunkt nach § 558 BGB. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Miete bei Wiedervermietung auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete – dort, wo die Landesregierung einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt hat. In Baden-Württemberg betrifft das u. a. Heidelberg und Mannheim.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Ermittelt aus Mietspiegel, Mietdatenbank oder Gutachtermeinung. Für die meisten Städte in der Rhein-Neckar-Region gibt es einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB.
§ 558 BGB →Mietpreisbremse
Max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Wiedervermietung in Gebieten mit Kulissenverordnung. Ausnahmen: Neubau ab 01.10.2014, umfassend modernisierte Wohnungen, Vormiete.
§§ 556d – 556g BGB →Kappungsgrenze
Bei Bestandsmieten darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % (in angespannten Märkten 15 %) an die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden – § 558 Abs. 3 BGB.
§ 558 Abs. 3 BGB →Solvente Mieter – datenschutzkonform geprüft.
Eine gute Bonitätsprüfung schützt den Vermieter vor Mietausfällen – aber nicht jede Frage ist zulässig. Wir arbeiten mit einem standardisierten Screening, das juristisch sauber, diskriminierungsfrei und DSGVO-konform ist.
Wir erheben nur Daten, die nach ständiger Rechtssprechung zulässig sind (§ 1 AGG), holen die Einwilligung des Bewerbers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ein und löschen alle Daten nach Abschluss der Vermietung. Fragen zu Familienstand, Religion oder Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig.
Das fragen wir – zulässig & nötig
- Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Arbeitgeber & Beschäftigungsart
- Nettoeinkommen (3 Monatsnachweise)
- Haushaltsgröße (Personenzahl)
- Aktuelle & bisherige Wohnsituation
- SCHUFA-Bonitätsauskunft (mit Einwilligung)
- Vormieterbescheinigung (optional)
Das fragen wir nicht – unzulässig
- Familienstand & Kinderwunsch
- Religion & Konfession
- Parteizugehörigkeit & politische Einstellung
- Ethnische Herkunft, Nationalität (außer aufenthaltsrechtlich nötig)
- Schwangerschaft
- Sexuelle Orientierung
- Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis
- Unzulässige Bonitätsdaten wie die konkrete SCHUFA-Score-Zahl (Bonitätsprädikat genügt)
DSGVO-konformer Prozess
Einwilligungserklärung vorab, Zweckbindung, Zugriff ausschließlich für den zuständigen Berater, automatische Löschung nach Abschluss – dokumentiert im internen Verarbeitungsverzeichnis.
Rechtssicheres Ergebnis
Sie bekommen eine strukturierte Mieterempfehlung mit Bonitätsprädikat, Einkommens-zu-Miete-Quote und Vorverhältnis – als Grundlage Ihrer Entscheidung, nicht als Entscheidung gegen einen Bewerber.
Was wir als Vermieter von Ihnen brauchen
Vollständige Unterlagen verkürzen die Vermietung spürbar. Wir beschaffen fehlende Dokumente auf Wunsch – vom Energieausweis über den Grundbuchauszug bis zur Wohnflächenberechnung nach WoFlV.
Pflicht sind Energieausweis (§ 80 GEG) und korrekte Wohnflächenangabe nach WoFlV. Empfehlenswert: Nebenkostenabrechnung des Vorjahrs, Hausordnung, Grundriss. Für den Vertrag: rechtssicheres Formular, Übergabeprotokoll mit Zählerständen.
Energieausweis
PflichtPflicht nach § 80 GEG, spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Gültigkeit 10 Jahre. Fehlt er, drohen Bußgelder bis 10.000 €.
Grundriss & Wohnflächenberechnung
PflichtNach WoFlV zu erstellen. Grundlage für korrekte Flächenangabe im Exposé und Vertrag – Abweichungen über 10 % berechtigen Mieter zu Mietminderung (BGH-Rechtsprechung).
Nebenkostenabrechnung (Vorjahr)
EmpfohlenDamit die Mietinteressenten die realistischen Warmmiet-Kosten kennen. Transparenz erhöht Abschlusswahrscheinlichkeit.
Hausordnung
EmpfohlenFalls WEG-Eigentum: Teilungserklärung + Gemeinschaftsordnung. Wird Bestandteil des Mietvertrags.
Mieterselbstauskunft (Formular)
PflichtVon uns stets aktuell und rechtlich geprüft bereitgestellt.
Übergabeprotokoll
PflichtZählerstände Strom/Gas/Wasser, Schlüsselanzahl, Zustand – dokumentiert mit Fotonachweis.
Wir betreuen aktiv suchende, bereits vorgeprüfte Mietinteressenten in der Rhein-Neckar-Region. Melden Sie Ihr Objekt – bei passender Konstellation können wir ohne Portalschaltung vermitteln.
Als zertifizierter Gold Partner schalten wir Ihre Anzeige mit Top-Sichtbarkeit auf Deutschlands größtem Immobilienportal – inklusive Premium-Platzierung, erweiterter Reichweite und sichtbarem Gold-Partner-Siegel im Exposé.
Vermietung privat oder mit Makler?
Privatvermietung spart auf dem Papier die Provision (1 % Jahreskaltmiete) – bindet aber 20–40 Stunden Ihrer Zeit und führt wegen schwächerer Reichweite regelmäßig zu längerem Leerstand. In unserer Einschätzung aus 23 Jahren Praxis: die 1 %-Pauschale rechnet sich bei Wohneinheiten fast immer durch verkürzte Leerstandzeit und präventive Bonitätsprüfung.
Privatvermietung spart die Maklerpauschale, kostet aber Zeit, führt häufig zu längerem Leerstand und erhöht das Risiko unwirksamer Vertragsklauseln sowie DSGVO-Verstößen. Mit Makler profitieren Sie von Reichweite, strukturierter Bonitätsprüfung, rechtssicherem Vertrag und Haftungsschutz.
Die 7 häufigsten Fehler beim Vermieten
Diese Fehler begegnen uns in der Vermietungspraxis immer wieder – und jeder einzelne kann zu Mietausfall, Rückzahlungspflicht oder Bußgeldern führen. So vermeiden Sie sie von Anfang an.
Die häufigsten Fehler: Mietpreis über der Mietpreisbremse (§ 556d BGB), unzulässige Fragen (§ 1 AGG), fehlender Energieausweis (§ 80 GEG), Kaution über Maximum (§ 551 BGB), unklare Nebenkostenvereinbarung (§ 556 BGB / BetrKV), verpasste Abrechnungsfrist und oberflächliche Bonitätsprüfung. Jeder einzelne kann richtig teuer werden.
Mietpreis über der Mietpreisbremse
In Städten mit Kappungsverordnung (u. a. Heidelberg, Mannheim) darf die Neuvermietungsmiete nach § 556d BGB höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wer höher ansetzt, kann nach § 556g BGB zur Rückzahlung verpflichtet werden – inklusive Rügerecht des Mieters.
Unzulässige Fragen in der Selbstauskunft
Fragen nach Familienstand, Schwangerschaft, Religion oder politischer Einstellung sind nach § 1 AGG und BGH-Rechtsprechung unzulässig. Wer sie trotzdem stellt, riskiert Entschädigungsansprüche und imageschaden.
Fehlender oder falscher Energieausweis
§ 80 GEG verpflichtet zur Vorlage spätestens bei der Besichtigung. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 10.000 €. Auch die Angabe der Energiekennwerte im Exposé ist Pflicht.
Kaution über dem gesetzlichen Maximum
Bei Wohnraum dürfen maximal drei Nettokaltmieten verlangt werden (§ 551 Abs. 1 BGB). Höhere Forderungen sind nichtig; der Mieter kann sie zurückfordern – selbst nach Jahren.
Keine konkrete Nebenkostenvereinbarung
Nach § 556 BGB i. V. m. BetrKV müssen umlagefähige Kosten im Vertrag konkret benannt sein. Ein pauschaler Verweis auf die BetrKV reicht nicht (BGH XII ZR 164/16). Folge: der Mieter muss nur die kalte Grundmiete zahlen.
Fristverfall bei der Betriebskostenabrechnung
Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, sonst verfällt der Nachforderungsanspruch – § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Wir erinnern Sie rechtzeitig.
Oberflächliche Bonitätsprüfung
Ohne Einkommensnachweis und SCHUFA-Bonität droht Mietausfall – laut unserer Praxis der teuerste Einzelfehler für Vermieter. Eine durchdachte Vorprüfung spart ein Vielfaches der 1 %-Pauschale.
Wie lange dauert die Vermietung?
In unserer Rhein-Neckar-Praxis dauert eine marktgerecht angebotene Wohnung typischerweise zwei bis sechs Wochen vom Exposé bis zur Unterschrift. Zu hohe Miete oder unvollständige Unterlagen verlängern den Leerstand spürbar.
Realistisch 2–6 Wochen für eine Wohnung in der Rhein-Neckar-Region. Eine allgemeingültige Statistik existiert nicht – die Spanne hängt von Preis, Lage, Zustand und Größe ab.
Hinweis: Die angegebenen Zeiträume sind Erfahrungswerte aus unserer eigenen Praxis in der Rhein-Neckar-Region – keine branchenweite Statistik. Objekte mit Renovierungsbedarf oder besonderer Lage können abweichen.
Was unsere Kunden über uns sagen
Echte Bewertungen von echten Kunden – überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeit.
Lisa Giardina
02/2026
Wir hatten die Besichtigung mit Herrn Sela und den Finanzierungstermin mit Herrn Rösch – und können wirklich beide nur wärmstens weiterempfehlen. Alles lief super entspannt und trotzdem absolut professionell ab.
Oudi Hamada
09/2025
Der Wohnungskauf verlief absolut reibungslos und professionell. Von der ersten Besichtigung bis zur Schlüsselübergabe wurde ich jederzeit zuverlässig, freundlich und kompetent begleitet.
Said B.
09/2025
Dank der großartigen Unterstützung von Tobias konnten wir unseren Traum vom Haus verwirklichen. Von der Besichtigung bis zur Finanzierung ist das Ganze sogar mehr als eine 5-Sterne-Bewertung wert.
Daniela Pignata
09/2025
Ich wurde vom Beginn, über die Vermarktung und bis zum Verkauf einer Immobilie sehr gut betreut. Die Beratung war absolut stimmig. Die Abwicklung mit MiaMakler hat mich super entlastet.
C S
04/2025
Was für eine schöne Zeit das mit euch war! Es ist wirklich selten, dass man in so einem Prozess nicht nur auf Kompetenz, sondern auf so viel Herzlichkeit, Humor und echtes Miteinander trifft.
Michael Näther
01/2025
Der Verkauf unseres Objektes erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Das gesamte Team ist sensationell gut, immer erreichbar, selbst am Wochenende. 6 Sterne!
Alles aus einer Hand
Neben der Vermietung übernehmen wir auf Wunsch auch Verkauf, Bewertung, Renovierung und Finanzierung – ein Ansprechpartner für alle Immobilienthemen.
Vermieten in der Rhein-Neckar-Region
Von unserem Hauptsitz in Schwetzingen betreuen wir 24 Städte und Gemeinden zwischen Heidelberg, Mannheim, Speyer und dem Kraichgau. Wir kennen die Mikrolagen, Mietspiegelwerte und Mietergruppen – und platzieren Ihr Objekt dort, wo die gesuchte Zielgruppe sucht.
Immobilienmakler
Unsere gesamte Leistungsübersicht für Verkauf, Vermietung und Vermarktung.
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Bewertung startenHandwerker & Renovierung
Objekt fit für die Vermietung? Unser Handwerkerservice bringt es schnell auf Vordermann.
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Lokale Marktkenntnis für jede Stadt, die wir betreuen. Klicken Sie auf Ihre Stadt für Mietpreise, Marktdaten und individuelle Beratung.
Häufige Fragen zur Vermietung
Die zehn Fragen, die uns Vermieter in der Rhein-Neckar-Region am häufigsten stellen – mit Verweis auf die relevanten Paragrafen.
Bei der Wohnraumvermietung gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: die Maklerprovision trägt ausschließlich, wer den Makler beauftragt hat – in der Regel der Vermieter. Vom Mieter darf höchstens zwei Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer verlangt werden, und nur wenn der Mieter den Makler selbst beauftragt hat (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Unsere MIA-Pauschale von 1 % der Jahreskaltmiete pro Wohneinheit ist deutlich günstiger als die gesetzliche Obergrenze und wird vom Vermieter getragen – der Mieter bleibt provisionsfrei.
Woher wir unsere Angaben haben
Alle Paragrafen, Fristen und Marktdaten auf dieser Seite lassen sich überprüfen. Die folgenden Primärquellen (Gesetzestexte, DSGVO, Destatis, Bundesbank, städtische Mietspiegel, IHK) sind die Grundlage unserer Beratung – nicht Hörensagen oder Marketingstudien.
Gesetze & Verordnungen
- [1]§ 535 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Mietvertraggesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlage jedes Mietvertrags in Deutschland – Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, Erhaltungspflicht des Vermieters.
- [2]§§ 556d ff. BGB – Mietpreisbremsegesetze-im-internet.de
Begrenzt die Neuvermietungsmiete auf max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in ausgewiesenen Gebieten. Ergänzt durch Landesverordnungen.
- [3]§ 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmietegesetze-im-internet.de
Kappungsgrenze: Mieterhöhungen um höchstens 20 % in drei Jahren (15 % in angespannten Märkten).
- [4]§ 551 BGB – Mietsicherheit (Kaution)gesetze-im-internet.de
Bei Wohnraum maximal drei Nettokaltmieten, getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen.
- [5]§ 556 BGB – Betriebskostengesetze-im-internet.de
Umlage auf den Mieter nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Abrechnungsfrist 12 Monate (§ 556 Abs. 3 S. 3).
- [6]BetrKV – Betriebskostenverordnunggesetze-im-internet.de
Definiert abschließend, welche Kostenarten als Betriebskosten umlagefähig sind.
- [7]§ 2 WoVermRG – Bestellerprinzip bei Wohnungsvermittlunggesetze-im-internet.de
Seit 01.06.2015: Provisionspflicht trägt, wer den Makler beauftragt hat. Höchstens zwei Nettokaltmieten vom Mieter (§ 3 WoVermRG).
- [8]§ 80 GEG – Energieausweis bei Vermietunggesetze-im-internet.de
Pflicht zur Vorlage spätestens bei der Besichtigung. Bußgelder bis 10.000 € (§ 108 GEG).
- [9]WoFlV – Wohnflächenverordnunggesetze-im-internet.de
Amtliche Berechnung der Wohnfläche – Grundlage für Mietpreis pro m² und Betriebskostenverteilung.
- [10]§ 1 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzgesetze-im-internet.de
Verbietet Diskriminierung bei der Wohnraumvermietung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Markt- & Mietdaten
- [1]Statistisches Bundesamt – Wohnungsmietindexdestatis.de
Offizielle Mietpreisentwicklung im Rahmen des Verbraucherpreisindex – Bezugsgröße für Indexmietverträge.
- [2]Deutsche Bundesbank – Indikatorensystem Wohnimmobilienmarktbundesbank.de
Offizielles Datenportal der Bundesbank mit Mietpreis- und Finanzierungsindikatoren.
- [3]Mietspiegel der Stadt Heidelbergheidelberg.de
Qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB – Grundlage der Vergleichsmiete.
- [4]Mietspiegel der Stadt Mannheimmannheim.de
Mannheimer Mietspiegel als verbindliche Richtgröße bei Vergleichsmieten.
- [5]IHK Rhein-Neckar – Marktdaten Gewerbeimmobilienrhein-neckar.ihk24.de
Standortdaten, Branchenzahlen und Gewerbeflächenentwicklung in der Metropolregion.
Verbraucherschutz & Datenschutz
- [1]Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitungdsgvo-gesetz.de
Rechtsgrundlage jeder Datenerhebung bei der Vermietung – in der Regel Einwilligung des Bewerbers.
- [2]Verbraucherzentrale – Rechte und Pflichten bei Vermietungverbraucherzentrale.de
Überblick über gesetzliche Rechte und Pflichten von Vermietern – auch zum Thema Bonitätsprüfung und Selbstauskunft.
- [3]Deutscher Mieterbund – Mietpreisbremsemieterbund.de
Unabhängige Erklärung zur Mietpreisbremse und ihren Ausnahmen – aus Mietersicht, aber sachlich fundiert.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse wird per Landesverordnung festgelegt und ändert sich regelmäßig – wir prüfen die jeweils aktuelle Regelung für Ihr Objekt. Unsere Einschätzungen stützen sich auf über 23 Jahre Praxiserfahrung in der Rhein-Neckar-Region.
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Wir hören zu, analysieren die Marktmiete für Ihr Objekt und zeigen Ihnen die beste Vermietungsstrategie – persönlich, unverbindlich und ohne versteckte Kosten.
